Rechtsprechung
   BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 60.22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,21980
BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 60.22 (https://dejure.org/2023,21980)
BVerwG, Entscheidung vom 29.08.2023 - 1 WB 60.22 (https://dejure.org/2023,21980)
BVerwG, Entscheidung vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 (https://dejure.org/2023,21980)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,21980) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dienstliche Beurteilungen - und ihre gerichtliche Überprüfung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Anfechtung einer dienstlichen Beurteilung - und die Wertungen des Erst- und Zweitbeurteilers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine dienstliche Beurteilung ohne gesetzliche Regelung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die während des Klageverfahrens aufgehobene Regelbeurteilung - und das Fortsetzungsfeststellungsinteresse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Dienstliche Beurteilung benötigt gesetzliche Grundlage

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerwG, 25.10.2011 - 1 WB 51.10

    Beurteilung; Planmäßige Beurteilung; Beurteilungsgespräch; Vergleichsgruppe;

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 60.22
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass bei Regel- bzw. planmäßigen Beurteilungen die Bildung von Richtwerten in hinreichend großen Verwaltungsbereichen grundsätzlich rechtlich unbedenklich und mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG vereinbar ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 50 und vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 51.10 - BVerwGE 141, 113 Rn. 40 zu § 2 Abs. 4 SLV a. F.).

    Dabei orientiert sich Nr. 911 AR A-1340/50 bei der Festlegung einer Mindestgröße von 20 vergleichbaren Soldatinnen und Soldaten an den von der Rechtsprechung akzeptierten Gruppengrößen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 59, vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 51.10 - BVerwGE 141, 113 Rn. 44 und vom 12. August 2014 - 1 WB 38.13 - juris Rn. 36).

    Die Verletzung dieser Betreuungspflichten im Beurteilungszeitraum ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Personalführung misslich, weil dem beurteilten Soldaten die Möglichkeit genommen wird, die Informations- und "Warnungs"-Funktion dieses Gesprächs zu einer größeren Anstrengung und zu einer Verbesserung seiner Leistungen zu nutzen (vgl. zu alledem noch zur Vorgängerdienstvorschrift BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 51.10 - BVerwGE 141, 113 Rn. 31).

    Unabhängig davon kann eine Verletzung der Verfahrensbestimmungen in den Nr. 521 und 525 AR A-1340/50 nicht zu einer Aufhebung der Beurteilung und zur Verpflichtung der beurteilenden Vorgesetzten zur Neufassung führen, weil der Verfahrensfehler - seine Begehung unterstellt - einer Heilung nicht zugänglich ist (vgl. noch zur Vorgängerdienstvorschrift BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 51.10 - BVerwGE 141, 113 Rn. 32 m. w. N.).

    Bei der Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebenen werden die Leistungsanforderungen nicht aus dem Statusamt hergeleitet, sondern daran orientiert, welche Anforderungen die durch die Wahrnehmung der im Wesentlichen gleichen Aufgaben gekennzeichneten Dienstposten übereinstimmend stellen (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 51.10 - BVerwGE 141, 113 Rn. 40).

    Während aber eine (hier freilich nicht anzunehmende) fehlende Homogenität der Vergleichsgruppe dazu führt, dass die Soldaten nicht miteinander verglichen werden dürfen, führt die fehlende Größe der Vergleichsgruppe nur dazu, dass die Richtwerte keine unmittelbare Anwendung finden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 51.10 - BVerwGE 141, 113 Rn. 46).

  • BVerwG, 26.05.2009 - 1 WB 48.07

    Öffentlichkeit der Verhandlung; Vorbehalt des Gesetzes; Wesentlichkeitstheorie;

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 60.22
    Ein Soldat kann jedoch eine Beurteilung mit der Begründung anfechten, sie verstoße gegen Rechte, die ihm in Bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 27 m. w. N. und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - NVwZ-RR 2019, 54 Rn. 23).

    Losgelöst von dem Merkmal des Eingriffs unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes aber auch die Ausgestaltung eines Rechtsbereichs, der materiell-rechtlich wesentlich von dem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG geprägt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 38 m. w. N.).

    Soweit der Senat bislang angenommen hat, dass in der Ermächtigung zum Erlass der Laufbahnvorschriften (§§ 27, 93 SG) eine ausreichende gesetzliche Regelung für das Beurteilungswesen enthalten ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 40, 42), hält er hieran nicht mehr fest.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass bei Regel- bzw. planmäßigen Beurteilungen die Bildung von Richtwerten in hinreichend großen Verwaltungsbereichen grundsätzlich rechtlich unbedenklich und mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG vereinbar ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 50 und vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 51.10 - BVerwGE 141, 113 Rn. 40 zu § 2 Abs. 4 SLV a. F.).

    Dabei orientiert sich Nr. 911 AR A-1340/50 bei der Festlegung einer Mindestgröße von 20 vergleichbaren Soldatinnen und Soldaten an den von der Rechtsprechung akzeptierten Gruppengrößen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 59, vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 51.10 - BVerwGE 141, 113 Rn. 44 und vom 12. August 2014 - 1 WB 38.13 - juris Rn. 36).

    Hat das Bundesministerium der Verteidigung Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, an denen sich die Beurteilungspraxis im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ständig orientiert, kann das Gericht ferner prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den normativen Regelungen für Beurteilungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 30 m. w. N.).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 60.22
    Für die Einzelbewertungen kann er auch ein Ankreuzverfahren vorsehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 11).

    Die vom Antragsteller vermisste Begründung der ihn betreffenden Leistungsbewertungen ist auch unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht zwingend erforderlich, weil die diesbezüglichen Einzelbewertungen im Eröffnungsgespräch erläutert und im Gerichtsverfahren plausibilisiert werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 18 ff. und vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240 Rn. 32 f.).

    Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 31 bis 34 m. w. N.).

    Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 36).

    cc) Die Regelbeurteilung war aber deshalb rechtswidrig, weil die Bewertung seiner Leistung im Beurteilungszeitraum nicht nachvollziehbar erläutert worden und der Dienstherr damit seiner Verpflichtung zur Plausibilitätssicherung nicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 , vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 20 f. sowie Beschluss vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - NVwZ-RR 2019, 54 Rn. 47).

  • BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21

    Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 60.22
    Dienstliche Beurteilungen sind das maßgebliche Instrument der Personalsteuerung, mit dem über das grundrechtsgleiche Recht der Soldatinnen und Soldaten auf "ein angemessenes berufliches Fortkommen" entschieden wird (vgl. zum Beamtenrecht BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - BVerfGE 141, 56 Rn. 31, 36; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - BVerwGE 173, 81 Rn. 31).

    Die grundlegenden Vorgaben für ihre Erstellung müssen in Rechtsnormen geregelt werden (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - BVerwGE 173, 81 Rn. 32).

    Wesentlich und damit vom Gesetzgeber selbst zu regeln sind die Entscheidung über das Beurteilungssystem (Regelbeurteilungen oder bloße Anlassbeurteilungen, ggf. Letztere als Ausnahme der Erstgenannten) und die Vorgabe der Bildung des abschließenden Gesamturteils unter Würdigung aller Einzelmerkmale (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - BVerwGE 173, 81 Rn. 34 m. w. N.).

    Weitere Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen, wie z. B. den Rhythmus von Regelbeurteilungen, den Inhalt der zu beurteilenden Einzelmerkmale von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, die Festlegung der Funktionen derjenigen Personen, die an der Erstellung der dienstlichen Beurteilung mitzuwirken haben, den Beurteilungsmaßstab und die Vorgaben für die Vergabe der höchsten sowie der zweithöchsten Note (Richtwerte) können demgegenüber aufgrund einer hinreichend bestimmten Verordnungsermächtigung auch dem Verordnungsgeber übertragen werden (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - BVerwGE 173, 81 Rn. 37).

  • BVerwG, 19.07.2018 - 1 WB 31.17

    Besorgnis der Befangenheit; Beurteilung für Reservedienst Leistende; Dienstliche

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 60.22
    Zwar ist die Rechtsprechung zu dem bis zum Ablauf des 30. Juli 2021 geltenden System der Beurteilungen von Soldatinnen und Soldaten davon ausgegangen, dass sowohl eine dienstliche Beurteilung als auch die dazu abgegebene Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten selbstständig anfechtbare Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO darstellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - juris Rn. 22 m. w. N. und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - NVwZ-RR 2019, 54 Rn. 21).

    Ein Soldat kann jedoch eine Beurteilung mit der Begründung anfechten, sie verstoße gegen Rechte, die ihm in Bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 27 m. w. N. und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - NVwZ-RR 2019, 54 Rn. 23).

    cc) Die Regelbeurteilung war aber deshalb rechtswidrig, weil die Bewertung seiner Leistung im Beurteilungszeitraum nicht nachvollziehbar erläutert worden und der Dienstherr damit seiner Verpflichtung zur Plausibilitätssicherung nicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 , vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 20 f. sowie Beschluss vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - NVwZ-RR 2019, 54 Rn. 47).

    In einer solchen Situation liegt es vielmehr am Soldaten klarzustellen, hinsichtlich welchen Werturteils und aus welchem Grund er einen weiteren Erläuterungsbedarf sieht (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - NVwZ-RR 2019, 54 Rn. 46).

  • BVerwG, 16.07.2013 - 1 WB 43.12

    Dienstliche Maßnahme; dienstliche Beurteilung; Stellungnahme des nächsthöheren

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 60.22
    Zwar ist die Rechtsprechung zu dem bis zum Ablauf des 30. Juli 2021 geltenden System der Beurteilungen von Soldatinnen und Soldaten davon ausgegangen, dass sowohl eine dienstliche Beurteilung als auch die dazu abgegebene Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten selbstständig anfechtbare Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO darstellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - juris Rn. 22 m. w. N. und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - NVwZ-RR 2019, 54 Rn. 21).

    Dass es in verfahrensrechtlicher Hinsicht jeweils nach Abschluss der Erst- und der Zweitbeurteilung mit einer formalisierten Bekanntgabe gegenüber dem Beurteilten (vgl. Nr. 701 ff., 922 AR A-1340/50) deutliche Zäsuren zwischen den einzelnen Beurteilungsbestandteilen gibt (s. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - juris Rn. 25), führt zu keiner anderen Beurteilung.

    aa) Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - juris Rn. 38, vom 21. März 2019 - 1 WB 6.18 - juris Rn. 28 und vom 26. November 2020 - 1 WRB 2.19 - juris Rn. 24 m. w. N.).

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 60.22
    Sie verfolgt auch denselben Zweck, eine "inflationäre" Vergabe hoher Notenstufen zu verhindern und hinreichend differenzierte dienstliche Beurteilungen sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 50).

    Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 23).

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 60.22
    Vor dem Hintergrund, dass dienstliche Beurteilungen in einer großen Zahl vergleichbarer Fälle zeitgleich erlassen werden, hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ein Recht des Dienstherrn zur Standardisierung und Vereinfachung der dienstlichen Beurteilungen anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 ).

    cc) Die Regelbeurteilung war aber deshalb rechtswidrig, weil die Bewertung seiner Leistung im Beurteilungszeitraum nicht nachvollziehbar erläutert worden und der Dienstherr damit seiner Verpflichtung zur Plausibilitätssicherung nicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 , vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 20 f. sowie Beschluss vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - NVwZ-RR 2019, 54 Rn. 47).

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 60.22
    Die vom Antragsteller vermisste Begründung der ihn betreffenden Leistungsbewertungen ist auch unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht zwingend erforderlich, weil die diesbezüglichen Einzelbewertungen im Eröffnungsgespräch erläutert und im Gerichtsverfahren plausibilisiert werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 18 ff. und vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240 Rn. 32 f.).

    Entspricht der Soldat diesen Anforderungen, etwa im Beschwerdeverfahren, ist der Dienstherr gehalten, der Kritik nachzugehen und sich mit ihr auseinanderzusetzen, um seiner Plausibilisierungspflicht zu genügen und hierdurch die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240 Rn. 37).

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 60.22
    Eine Abweichung von der Unanwendbarkeitsfolge kommt aber vor allem in Betracht, wenn die Rechtsprechung in der Vergangenheit von der Rechtmäßigkeit eines Handelns durch Verwaltungserlass ausgegangen ist und wenn durch die mangelnde Beachtung einer Verwaltungsvorschrift in einer Übergangszeit ein Zustand entstünde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als die bisherige Lage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 2 BvL 1/09 - BVerfGE 150, 345 Rn. 81 f. zu Steuergesetzen und BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 zu Beihilfevorschriften und Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 - BVerwGE 164, 304 Rn. 35 zum äußeren Erscheinungsbild der Soldaten).

    Eine andere Bewertung ist erst dann angezeigt, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum nicht tätig wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 ).

  • BVerwG, 21.12.2020 - 2 B 63.20

    Gehörsverstoß durch vorzeitige Entscheidung vor Ablauf der Äußerungsfrist;

  • BVerwG, 04.02.2016 - 1 WB 30.15

    Stellungnahme des Vorgesetzten zur planmäßigen Beurteilung

  • BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 6.18

    Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zur planmäßigen Beurteilung;

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

  • BVerwG, 31.01.2019 - 1 WB 28.17

    Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher Ermächtigung

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

  • BVerwG, 17.09.2020 - 2 C 2.20

    Folgen des Verstoßes gegen die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale

  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06

    Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum;

  • BVerwG, 16.10.2008 - 2 A 9.07

    Dienstpostenkonkurrenz zwischen Beamten und Soldaten; Bundesnachrichtendienst;

  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 A 10.13

    Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie;

  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 74.10

    Verwendungsaufstieg; mittlerer Dienst; gehobener Dienst; Steuerbeamter;

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerwG, 19.02.2009 - 2 C 18.07

    Altersgrenze für die Einstellung; Laufbahn; Lehrer; Bewerber; Gesetzesvorbehalt;

  • BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren

  • BVerwG, 20.09.2011 - 1 WB 48.10

    Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags; Streitgegenstand; Festlegung der

  • BVerwG, 26.11.2020 - 1 WRB 2.19

    Dienstliche Beurteilung; Gebot der Widerspruchsfreiheit; Neufassung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2011 - 1 L 86/10

    Dienstliche Regelbeurteilung eines Bundesbeamten; eigenständige

  • BVerwG, 12.08.2014 - 1 WB 38.13

    Bewertung einer Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten eines Berufssoldaten

  • BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16

    Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung in § 35 Abs. 5 Satz 2

  • BVerwG, 16.06.1999 - 6 C 19.98

    Verpflichtungsklage; Fortsetzungsfeststellung nach Verpflichtungsklage,

  • BVerwG, 28.02.2019 - 1 WB 40.18

    Beschwerde eines Zeitsoldaten gegen die Art und Weise der Durchführung einer

  • BVerwG, 01.03.2023 - 1 WB 45.21

    Anerkennung eines dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruchs

  • BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 47.08

    Beurteilung; vorgezogene Beurteilung; Stellungnahme; Entwicklungsprognose;

  • BVerwG, 29.06.2023 - 1 WB 63.22

    Mitbetrachtung im Rahmen der kontinuierlichen Potenzialbetrachtung der

  • BVerwG, 21.11.1995 - 1 WB 35.95

    Eignung für einen bestimmten Dienstposten - Diskriminierung wegen einer

  • BVerwG, 25.11.2021 - 1 WB 28.20

    Voraussetzungen für eine Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung eines Soldaten

  • BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 64.22

    Personalentwicklungsbewertung aufgehoben

    Mit Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - Rn. 32 hat der Senat entschieden, dass die Regelbeurteilung (planmäßige Beurteilung) nach dem neuen, zum 31. Juli 2021 in Kraft getretenen Beurteilungssystem (Version 4 der Allgemeinen Regelung A-1340/50 über die "Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten") eine einheitliche, alle Bestandteile (Anteil Erstbeurteiler und Anteil Zweitbeurteiler) übergreifende dienstliche Maßnahme darstellt und im gerichtlichen Antragsverfahren nur als solche Einheit angefochten werden kann.

    Ebenso wie bei der Regelbeurteilung (vgl. dort BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - Rn. 31) ergeben sich auch bei der Personalentwicklungsbewertung aus der Qualifikation als einheitliche dienstliche Maßnahme keine Einschränkungen im Rechtsschutz für die Soldatinnen und Soldaten.

    bb) Anknüpfend an diese auch für das Soldatenrecht geltenden Grundsätze hat der Senat mit Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - (Rn. 36 ff.) entschieden, dass dem Beurteilungswesen der Soldaten derzeit eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende gesetzliche Grundlage fehle.

    Der Senat hat in dem Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - (Rn. 44 ff.) entschieden, dass die bis zum 30. Juli 2021 geltenden Beurteilungsbestimmungen für die Übergangszeit bis zur Schaffung einer hinreichenden normativen Grundlage anwendbar bleiben.

  • VGH Bayern, 05.02.2024 - 6 ZB 23.1831

    Bundesbeamtenrecht, D. T. AG, Dienstliche Beurteilung, Anforderungen an die

    Die fehlende Größe der Vergleichsgruppe führt aber nur dazu, dass die Richtwerte keine unmittelbare Anwendung finden (BVerwG, B.v. 29.8.2023 - 1 WB 60.22 - juris Rn. 77).

    Gegebenenfalls ist der Dienstherr gehalten, im Beschwerdeverfahren der Kritik nachzugehen und sich mit ihr auseinanderzusetzen, um seiner Plausibilisierungspflicht zu genügen und hierdurch die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung zu wahren (vgl. BVerwG, B.v. 29.8.2023 - 1 WB 60.22 - juris Rn. 65, 66).

    Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine Vergleichsgruppe eine Mindestgröße erfordert (vgl. BVerwG, B.v. 29.8.2023 - 1 WB 60.22 - juris Rn. 76).

    Die fehlende Größe der Vergleichsgruppe führt nur dazu, dass die Richtwerte keine unmittelbare Anwendung finden (vgl. BVerwG, B.v. 29.8.2023 - 1 WB 60.22 - juris Rn. 76).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2023 - 4 S 37.23

    Konkurrentenstreit - Beförderung - Vorsitzender Richter am Kammergericht -

    Die Zulässigkeit eines Übergangszeitraums wird nicht nur vom Dienstrechtssenat, sondern auch vom Soldatenrechtssenat des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - juris Rn. 40; Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - Pressemitteilung Nr. 62/2023; entsprechend die Beschlüsse des Senats vom 22. Dezember 2022 - OVG 4 S 33/22 - juris Rn. 2-7 und vom 13. September 2023 - OVG 4 S 22/23 - juris Rn. 7 f.).
  • BVerwG, 09.10.2023 - 1 WNB 11.22
    Dies ist auch für Beurteilungen auf der Grundlage der bis 31. Juli 2021 geltenden Beurteilungsbestimmungen der Bundeswehr in der Rechtsprechung mittlerweile geklärt (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - Rn. 35, 44 ff., 49, 53) und bedarf deshalb nicht der Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
  • BVerwG, 09.10.2023 - 1 WNB 10.22
    Dies ist auch für Beurteilungen auf der Grundlage der bis 31. Juli 2021 geltenden Beurteilungsbestimmungen der Bundeswehr in der Rechtsprechung mittlerweile geklärt (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - Rn. 35, 44 ff., 49, 53) und bedarf deshalb nicht der Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
  • BVerwG, 09.10.2023 - 1 WNB 13.22
    Dies ist auch für Beurteilungen auf der Grundlage der bis 31. Juli 2021 geltenden Beurteilungsbestimmungen der Bundeswehr in der Rechtsprechung mittlerweile geklärt (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - Rn. 35, 44 ff., 49, 53) und bedarf deshalb nicht der Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
  • BVerwG, 09.10.2023 - 1 WNB 9.22

    Zurückeisung der Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der

    Dies ist auch für Beurteilungen auf der Grundlage der bis 31. Juli 2021 geltenden Beurteilungsbestimmungen der Bundeswehr in der Rechtsprechung mittlerweile geklärt (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - Rn. 35, 44 ff., 49, 53) und bedarf deshalb nicht der Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
  • BVerwG, 09.10.2023 - 1 WNB 12.22

    Prozessordnungsgemäße Darlegung einer Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur

    Dies ist auch für Beurteilungen auf der Grundlage der bis 31. Juli 2021 geltenden Beurteilungsbestimmungen der Bundeswehr in der Rechtsprechung mittlerweile geklärt (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - Rn. 35, 44 ff., 49, 53) und bedarf deshalb nicht der Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht